Gewässerordnung



Gewässerordnung für den Goldaxer See in Bayreuth und Prebitz

1. Fischfang ist mit zwei Handangeln erlaubt. Die Angeln müssen ständig beaufsichtigt werden. Fischbeschränkungen: pro Angeltag drei Friedfische und ein Raubfisch. Für Jahreskarteninhaber wird die Jahresmenge auf 20 Karpfen, 20 Schleien und 10 Raubfische begrenzt. Alle anderen Fische unterliegen keiner Jahresbegrenzung! Ist die Tages- oder Jahreshöchstfangmenge einer Fischart erreicht, hat der Erlaubnisschein-Inhaber durch entsprechende Wahl des Köders, des Angelplatzes oder durch eine entsprechende Angelmethode dafür Sorge zu tragen, dass kein Fisch dieser Art mehr gefangen wird; notfalls hat er das Angeln einzustellen.

2. Das Angeln darf nur vom Ufer aus erfolgen. Flurschäden sind zu vermeiden (für diese haftet der Angler selbst). Das Angeln erfolgt auf eigene Gefahr und auf eigenes Haftpflichtrisiko.

3. Inhabern mit gültigem Jugendfischereischein, die das 10. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist das Angeln nur in Begleitung eines volljährigen Inhabers eines staatlichen Fischereischeines erlaubt.

4. Nachtfischen ist erlaubt. Zelte sind ebenfalls erlaubt, jedoch ohne Boden. Das Grillen an der ausgeschriebenen Grillstation ist erlaubt (bitte sämtlichen Unrat und Müll vorbildlich mitnehmen). Offenes Feuer ist nicht erlaubt!

5. Alle ausgegebenen Fangscheine sind in jedem Fall, auch wenn kein Fisch gefangen wurde, bei der Ausgabestelle abzugeben. Dabei erfolgt die Rückzahlung des Pfandes.

6. Für die bei uns vorkommenden Hauptfischarten gelten die gesetzlichen Schonmaße und Schonzeiten. Für Hecht und Zander gilt ein Schonmaß von 60 cm! Die Schonzeit für Hecht und Zander dauert vom 01.02. bis zum 30.04. Die Schonmaße und das ausgeschilderte Schongebiet sind unbedingt einzuhalten! Für übrige Fischarten gelten ebenfalls die gesetzlichen Schonmaße und Schonzeiten. Jeder Angler ist verpflichtet, seinen Fang unter Angabe von Anzahl der gefangenen Fische, Fischarten, Größe in cm und Datum sofort in den Erlaubnisschein einzutragen. Während der Schonzeit oder untermäßig gefangene Tiere sind unverzüglich mit der erforderlichen Sorgfalt zurückzusetzen. Sofern diese Fische infolge einer Verletzung als nicht lebensfähig erscheinen, sind diese zu töten und in die Fangmeldung einzutragen. Vorfach und Haken sind in diesem Fall im Fisch zu belassen. Bei untermäßigten Zandern ist der Haken (kein Kunstköder), nach Möglichkeit noch im Wasser abzuschneiden.

7. Um das Fischfangverbot nach §14 AVBayFIG (Fangverbot auf eingesetzte Fischarten von zwei Wochen) einzuhalten, gilt nach Besatzmaßnahmen mit fangfähigen Fischen eine Gewässersperre von vier Wochen. Die Gewässersperre wird durch Anbringen von Hinweisschildern bekannt gegeben oder kann auch gerne unter 0170 / 580 37 00 erfragt werden.

8. Verboten ist das Eisangeln, das Benutzen anderer Fanggeräte als die Handangel, Angeln mit Futtersack, das Einsetzen von Reußen und Senken, offenes Feuer, das Angeln vom Boot aus (das Befahren des Prebitzer See´s mit einem Boot ist generell untersagt!) sowie das Angeln mit lebenden Köderfischen. Aus seuchenhygienischen Gründen dürfen nur aus dem See stammende Köderfische Verwendung finden. Anfüttern verboten!

9. Das Angelrevier und die unmittelbare Umgebung stehen unter Naturschutz und sind sauber zu halten. Unrat und Müll ist mitzunehmen. Ganzjährig verboten ist das Befahren der gesamten Uferanlage. Der Verkauf gefangener Fische und das Hältern von Fischen, die nicht mitgenommen werden, ist untersagt.

10. Den Aufforderungen des Gewässerwartes ist im Rahmen seiner Dienstausübung unbedingt Folge zu leisten. Er ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen.

11. Verstöße gegen vorstehende Bestimmungen haben den sofortigen Entzug des Erlaubnisscheines ohne Rückvergütung der Gebühren sowie eine polizeiliche Anzeige zur folge. Den Anweisungen der Fischereiaufseher und des Gewässerwartes ist Folge zu leisten.

12. Beim Hältern von Fischen sind tierschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten. Der Drahtsetzkescher ist strengstens verboten.

Anglererlaubnis gilt für Raubfische (Hechte, Barsche, Zander) und Friedfische (Karpfen, Schleien).

Der Fischfang ist mit zwei Handangeln erlaubt. Die Angeln müssen ständig beaufsichtigt werden. Beim Verlassen des Angelplatzes müssen die Angeln aus dem Wasser genommen werden. Fischbeschränkung: Pro Angeltag dürfen drei Friedfische und ein Raubfisch mitgenommen werden.